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Kleinunternehmergrenze ab 2020
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Kleinunternehmergrenze ab 2020

Kleinunternehmergrenze ab 2020

Mit dem Jahreswechsel wird die Kleinunternehmer-Grenze auf EUR 35.000 angehoben. Außerdem wird auch die Grenze für sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter auf EUR 800 für den einzelnen Gegenstand angehoben. Was es dabei dennoch zu beachten gilt…

Die höhere Grenze von EUR 35.000 gilt nur hinsichtlich der Umsatzsteuer.

Im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ist eine Befreiung für Kleinunternehmer ebenfalls vorgesehen, wenn die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten EUR 30.000 nicht überschreiten, der Gewinn höchstens EUR 5.361,72 (gilt für 2019) beträgt und Sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr als 12 Monate nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.

Wenn Sie das 57. Lebensjahr bereits vollendet haben sind nur noch die beiden Betragsgrenzen für eine Befreiungsmöglichkeit maßgeblich.

Hinsichtlich die Beitragspflicht zum Salzburger Tourismusgesetz besteht ebenfalls eine Ausnahme für Unternehmer, deren Umsätze EUR 30.000 nicht überschreiten. Auch diese Grenze wird voraussichtlich nicht an die umsatzsteuerliche Regelung angepasst.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind solche, die zwar längerfristig dem Betrieb dienen, aber aufgrund ihres Wertes im Jahr der Anschaffung/Bezahlung voll abgeschrieben werden können. Ab 2020 beträgt der Wert für den einzelnen Gegenstand EUR 800 statt bisher EUR 400. Solche Gegenstände, die aus einzelnen Teilen bestehen, werden allerdings als Einheit betrachtet. Werden beispielsweise die Einzelteile eines PCs jeweils für unter EUR 800 erworben und übersteigt aber die Summe der Teile diesen Wert, so müssen die Gesamtkosten über die übliche Nutzungsdauer verteilt werden.

dieBeiden Internetagentur GmbH, Salzburg