Rechtzeitige Abgabe der ZM
Wenn Sie nicht Kleinunternehmer bzw. Kleinunternehmerin sind und Lieferungen oder Leistungen an Empfänger in anderen EU-Staaten erbringen, muss entsprechend dem Zeitraum für die UVA (Monat bzw. Quartal) zusätzlich eine ZM für denselben Zeitraum abgegeben werden. Im Rahmen der Erstellung der Buchhaltung übernehmen wir die Abgabe der ZM-Erklärung für Sie.
Nun wurde bekannt – bei Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Umsatzsteuer – dass seitens des Finanzamts immer häufiger die Einhaltung der Frist zur Abgabe der ZMs überprüft wird. Bei verspäteter Abgabe drohen Strafen in Höhe von 20% der darin zu meldenden Lieferungen und Leistungen.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen zu dem Kreis gehören, die diese Erklärungspflicht trifft, dürfen wir Sie dazu anhalten, die Frist jedenfalls zu wahren und die Erklärungen bis zum Ende des Folgemonats abzugeben.
Wenn Sie uns mit der laufenden (Monats- oder Quartals-) Buchhaltung beauftragt haben, benötigen wir diesfalls die Belege bis spätestens 20. des Folgemonats, damit für die Erfassung und Erklärungsabgabe genug Vorbereitungszeit bleibt.